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BGH, 24.06.1959 - V ZR 17/58 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
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Papierfundstellen
- MDR 1959, 923
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 05.02.1954 - V ZR 38/53
Landwirtschaftsgerichte als ordentliche Gerichte
Auszug aus BGH, 24.06.1959 - V ZR 17/58
Wenn jedoch eine Sache erst in der Berufungs- oder Revisionsinstanz abgegeben wird, muß die Abgabe unter Aufhebung der Vorentscheidung(en) durch Urteil ausgesprochen werden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 5. Februar 1954, V ZR 38/53, BGHZ 12, 254, 266).Die Sache ist deshalb, nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht zur Abgabe gehört worden sind, unter Aufhebung der Vorentscheidungen an das zuständige Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) abgegeben worden, dem gemäß § 12 Abs. 3 LwVG auch die Entscheidung über die Kosten des bisherigen Verfahrens zu übertragen war (vgl. BGHZ 12, 254, 267) [BGH 05.02.1954 - V ZR 38/53].
- BGH, 20.05.1952 - V BLw 79/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 24.06.1959 - V ZR 17/58
Abgesehen hiervon haben nach § 51 Abs. 1 Satz 2 EHFV Verfügungen von Todes wegen, die vor dem Inkrafttreten der Erbhofrechtsverordnung formgerecht errichtet worden sind und den Vorschriften der §§ 19 bis 22 EHRV entsprechen, ihre Wirksamkeit behalten, wenn der Erbfall dem Reichserbhofrecht unterliegt (vgl. Beschluß des erkennenden Senats als Senats für Landwirtschaftssachen vom 20. Mai 1952, V BLw 79/51, RdL 1953, 43). - BGH, 23.10.1952 - V ZB 18/51
Ungeregelter Nachlaß. Vorlegungspflicht
Auszug aus BGH, 24.06.1959 - V ZR 17/58
Nach dieser Auffassung ist ein Nachlaß geregelt, wenn aus dem Verhalten der Beteiligten geschlossen werden kann, daß sie die Rechtsnachfolge in den Erbhof als geklärt ansehen und sich mit ihr abgefunden haben (vgl. Beschluß des erkennenden Senats als Senats für Landwirtschaftssachen vom 23. Oktober 1952, V BLw 18/51, BGHZ 7, 339 = RdL 1952, 318; ferner Pritsch LwVG § 1 Bem. Ka S. 91 ff sowie die dort angeführte Rechtsprechung und das ebenfalls erwähnte Schrifttum). - BGH, 02.11.1954 - V BLw 22/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 24.06.1959 - V ZR 17/58
Eine zu hohe Festsetzung von Versorgungsleistungen wäre als unzulässige Beschränkung der Erbfolge kraft Anerbenrechts (§ 24 Abs. 1 REG) unwirksam gewesen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats als Senats für Landwirtschaftssachen vom 2. November 1954, V BLw 22/54, RdL 1955, 14). - BGH, 29.01.1952 - V BLw 18/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 24.06.1959 - V ZR 17/58
Nach dieser Auffassung ist ein Nachlaß geregelt, wenn aus dem Verhalten der Beteiligten geschlossen werden kann, daß sie die Rechtsnachfolge in den Erbhof als geklärt ansehen und sich mit ihr abgefunden haben (vgl. Beschluß des erkennenden Senats als Senats für Landwirtschaftssachen vom 23. Oktober 1952, V BLw 18/51, BGHZ 7, 339 = RdL 1952, 318; ferner Pritsch LwVG § 1 Bem. Ka S. 91 ff sowie die dort angeführte Rechtsprechung und das ebenfalls erwähnte Schrifttum).